Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 51 Bestätigung der Wahl

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/51#abs-1 (1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/51#abs-2 (2) Die Leitung des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 49 beachtet worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/51#abs-3 (3) Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung ist der gewählten Schiedsperson sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In den Fällen des § 47 Absatz 3 ergeht die Mitteilung an die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor. Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen.

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