Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz
BbgSchGG§ 46 Bestimmung der Kosten
Die Kosten für das Güteverfahren bestimmen sich nach der Verfahrensordnung (§ 61) der jeweiligen anerkannten Gütestelle.
Abschnitt 5
Schiedsstellen