Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 25 Genehmigung und Unterzeichnung des Protokolls

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/25#abs-1 (1) Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/25#abs-2 (2) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Falle eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Nach Vollzug der Unterschriften wird ein Vergleich wirksam.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/25#abs-3 (3) Erklärt eine Partei, dass sie nicht schreiben kann, so muss die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

§ 24 § 26