Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 21 Verfahrenssprache

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/21#abs-1 (1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die beteiligten Personen sämtlich der Sprache mächtig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/21#abs-2 (2) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, eine sprachkundige Person hinzuziehen. Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher hinzugezogen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/21#abs-3 (3) Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben die Parteien das Recht, vor der Schiedsstelle die sorbische/wendische Sprache zu gebrauchen.

§ 20 § 22