Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 22 Beweiserhebung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/22#abs-1 (1) Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/22#abs-2 (2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/22#abs-3 (3) Eine Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen findet nicht statt.

§ 21 § 23