Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 20 Verhandlungsgrundsätze

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/20#abs-1 (1) Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann die Schiedsperson Dritten die Anwesenheit gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/20#abs-2 (2) Vor der Schiedsstelle wird mündlich verhandelt. Die Verhandlung ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird die Verhandlung unterbrochen, ist sofort ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/20#abs-3 (3) Die Schiedsperson erörtert mit den Parteien die Streitsache und deren Vorstellungen von einer einvernehmlichen Beilegung des Konflikts. Sie kann ihnen eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.

§ 19 § 21