# § 21 BbgSchGG (Brandenburg) — Verfahrenssprache

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die beteiligten Personen sämtlich der Sprache mächtig sind.

(2) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so kann die Person, die nicht deutsch spricht, eine sprachkundige Person hinzuziehen. Jede Partei kann verlangen, dass eine von der Schiedsperson auszuwählende Dolmetscherin oder ein von ihr auszuwählender Dolmetscher hinzugezogen wird.

(3) Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden haben die Parteien das Recht, vor der Schiedsstelle die sorbische/wendische Sprache zu gebrauchen.

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Zitiervorschlag: § 21 BbgSchGG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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