Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

BbgSchGG

§ 10 Antrag auf Verfahrenseinleitung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/10#abs-1 (1) Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchGG/10#abs-2 (2) Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich, so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung der Gegenpartei. § 11 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zustimmung ist mit der Antragstellung einzureichen.

§ 9 § 11