Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BbgSVVollzG§ 98 Seelsorgerin, Seelsorger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/98?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger der Justizvollzugsanstalt nehmen auch die Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/98?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Ist für die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft aufgrund ihrer geringen Anzahl eine Anstaltsseelsorgerin oder ein Anstaltsseelsorger im Hauptamt nicht bestellt oder vertraglich verpflichtet, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.