Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 98 Seelsorgerin, Seelsorger

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/98#abs-1 (1) Die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger der Justizvollzugsanstalt nehmen auch die Aufgaben der Seelsorgerinnen und Seelsorger der Einrichtung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/98#abs-2 (2) Ist für die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft aufgrund ihrer geringen Anzahl eine Anstaltsseelsorgerin oder ein Anstaltsseelsorger im Hauptamt nicht bestellt oder vertraglich verpflichtet, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

§ 97 § 99