Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

BbgSVVollzG

§ 97 Bedienstete

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/97#abs-1 (1) Die Einrichtung wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal, insbesondere im medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Dienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und im Werkdienst, ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/97#abs-2 (2) Das Personal muss für die Betreuung und Behandlung der Untergebrachten persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Fortbildungen sowie Praxisberatung und Praxisbegleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSVVollzG/97#abs-3 (3) Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, zu gewährleisten.

§ 96 § 98