Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

Stand: 01.08.2026

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In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden.

§ 96

Bestellung der nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/95#abs-1 (1) Die nichtständigen beisitzenden Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit berufene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sein. Sie werden für fünf Geschäftsjahre von dem für Justiz zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die Staatsanwaltsräte können Vorschläge für die Bestellung machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/95#abs-2 (2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt und die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/95#abs-3 (3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in einem Verfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, die oder der ihrer oder seiner Dienstaufsicht untersteht, nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/95#abs-4 (4) § 67 Absatz 4, § 68 Absatz 3, § 71 Absatz 1 und § 72 gelten entsprechend.

§ 94 § 97