Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 95 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

Stand: 01.09.2026

Brandenburg3 Fassungen

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch soweit sie sich im Ruhestand befinden, entscheiden die Dienstgerichte für Richterinnen und Richter (§ 65). Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten mit Ausnahme von § 75 entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnis gemäß § 73 Absatz 2 kann von der obersten Dienstbehörde auf die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt übertragen werden.

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