Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 75 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/75#abs-1 (1) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/75#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/75#abs-3 (3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.

§ 74 § 76