Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 76 Verfahren
Stand: 30.07.2026
Mit den Ermittlungen zur Durchführung des Disziplinarverfahrens kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 76 BbgRiG →
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