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# § 39 BbgRiG (Brandenburg) — Zuständigkeit der Richterräte

Brandenburgisches Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist zu beteiligen

der Richterrat in Angelegenheiten, welche die Richterinnen und Richter des Gerichts betreffen, für das der Richterrat gebildet ist,

der Gesamtrichterrat in Angelegenheiten, die über den Aufgabenbereich eines Richterrats hinausgehen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden,

der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat in Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige oder mehrere Gerichte und mindestens eine Staatsanwaltschaft betreffen und die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen werden.

(2) Betrifft eine Maßnahme ein Gericht und eine oder mehrere Staatsanwaltschaften, so gelten die §§ 40 und 55 Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die betroffenen Vertretungen gemeinsam entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 39 BbgRiG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/39

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