Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 40 Gemeinsame Angelegenheiten
Stand: 30.07.2026
In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 23.02.2023 – VG 1 K 2988/20Zitiert von 5
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