Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 40 Gemeinsame Angelegenheiten

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

In allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen, erfolgt eine gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung. Die Beteiligungsrechte und das Einigungsverfahren richten sich nach dem Recht der Personalvertretung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 39 § 41