Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 20 Einberufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/20?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/20?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BbgRiG →
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- VG Potsdam, 24.08.2022 – 9 K 770/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.