Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 21 Sitzung
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 24.08.2022 – 9 K 770/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/21#abs-1 (1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nichtständigen Mitglieder dürfen auch dann an den Sitzungen teilnehmen, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Die vom Ministerium der Justiz beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/21#abs-2 (2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.