Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 21 Sitzung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/21#abs-1 (1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Die nichtständigen Mitglieder dürfen auch dann an den Sitzungen teilnehmen, wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Die vom Ministerium der Justiz beauftragten Bediensteten dürfen an der Sitzung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/21#abs-2 (2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 20 § 22