Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 20 Einberufung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/20#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/20#abs-2 (2) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 19 § 21