Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 15 Vorschlagslisten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/15#abs-1 (1) Die in die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufzunehmenden Richterinnen und Richter werden von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern, im Fall des § 12 Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative von den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs gewählt. Für jedes zu wählende Mitglied müssen mindestens vier Personen vorgeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/15#abs-2 (2) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aufzunehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden nach näherer Regelung der Rechtsanwaltskammer in einer Kammerversammlung von den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gewählt, die im Land zugelassen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/15#abs-3 (3) Die in die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 3 erste Alternative aufzunehmenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von den auf Lebenszeit ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 29.04.2020 – 2 B 47.19Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses durch den Landtag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 21.04.2020 – 11 K 2855/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.