Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 14 Neuwahl
Stand: 30.07.2026
Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.