Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz
BbgRettG§ 5 Rettungsdienstbereiche
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/5#abs-1 (1) Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/5#abs-2 (2) In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.