Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz
BbgRettG§ 4 Institutionelle Gliederung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/4#abs-1 (1) Der Rettungsdienst gliedert sich in den bodengebundenen Rettungsdienst und die Luftrettung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/4#abs-2 (2) Der bodengebundene Rettungsdienst sorgt für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport mit Kraftfahrzeugen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/4#abs-3 (3) Der Luftrettungsdienst unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung und sorgt im Bedarfsfall für den Interhospitaltransfer mit Rettungshubschraubern und Intensivhubschraubern.