Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 4 Institutionelle Gliederung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/4#abs-1 (1) Der Rettungsdienst gliedert sich in den bodengebundenen Rettungsdienst und die Luftrettung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/4#abs-2 (2) Der bodengebundene Rettungsdienst sorgt für die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport mit Kraftfahrzeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/4#abs-3 (3) Der Luftrettungsdienst unterstützt den bodengebundenen Rettungsdienst bei der Notfallrettung und sorgt im Bedarfsfall für den Interhospitaltransfer mit Rettungshubschraubern und Intensivhubschraubern.

§ 3 § 5