Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz
BbgRettG§ 6 Träger des Rettungsdienstes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/6#abs-1 (1) Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Die Rechtsaufsicht über die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes übt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/6#abs-2 (2) Träger der Luftrettung ist das Land. Die Aufgabe wird von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium wahrgenommen.