Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 20 Sonstige Ermächtigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere

zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,

zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung für den Rettungsdienstbereich,

zur Festlegung des Verfahrens der Beteiligung Dritter am Rettungsdienst nach § 10

zu erlassen.

§ 19a § 21