Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 21 Bußgeldvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/21#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als nach § 10 beauftragter Dritter oder sonstiger Leistungserbringer vorsätzlich oder fahrlässig

eine Bezeichnung entgegen § 2 Absatz 4 verwendet,

Dritten unter Missachtung der Vorgaben des § 10 Aufgaben des Rettungsdienstes ganz oder teilweise überträgt,

eine Notfallrettung oder einen ärztlich verordneten qualifizierten Krankentransport ohne eine vertragliche Grundlage im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 sowie außerhalb eines anhand der Festlegungen eines Rettungsdienstbereichsplanes zugewiesenen festgesetzten Einsatzbereiches betreibt,

Rettungspersonal einsetzt, das nicht die nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/21#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann für jede Übertretung mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/21#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist der Träger des Rettungsdienstes.

§ 20 § 22