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§ 20 BbgRettG (Brandenburg) — Sonstige Ermächtigungen

Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere

zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,

zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung für den Rettungsdienstbereich,

zur Festlegung des Verfahrens der Beteiligung Dritter am Rettungsdienst nach § 10

zu erlassen.