Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rechtspflegerausbildungsverordnung

BbgRPflAV

§ 6 Anwesenheitspflicht, Urlaub

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/6#abs-1 (1) Für die Teilnahme an den Vorlesungen am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, den berufspraktischen Studienabschnitten und den sonstigen Lehrveranstaltungen besteht eine Anwesenheitspflicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/6#abs-2 (2) Während der fachtheoretischen Studienabschnitte werden die von dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus darf Erholungs- oder Sonderurlaub in der Regel nicht an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/6#abs-3 (3) Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub ist die Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

§ 5 § 7