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# § 6 BbgRPflAV (Brandenburg) — Anwesenheitspflicht, Urlaub

Rechtspflegerausbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Teilnahme an den Vorlesungen am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, den berufspraktischen Studienabschnitten und den sonstigen Lehrveranstaltungen besteht eine Anwesenheitspflicht.

(2) Während der fachtheoretischen Studienabschnitte werden die von dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus darf Erholungs- oder Sonderurlaub in der Regel nicht an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen gewährt werden.

(3) Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub ist die Einstellungsbehörde.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 BbgRPflAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRPflAV/6

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