§ 6 BbgRPflAV (Brandenburg) — Anwesenheitspflicht, Urlaub

Rechtspflegerausbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Teilnahme an den Vorlesungen am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, den berufspraktischen Studienabschnitten und den sonstigen Lehrveranstaltungen besteht eine Anwesenheitspflicht.

(2) Während der fachtheoretischen Studienabschnitte werden die von dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus darf Erholungs- oder Sonderurlaub in der Regel nicht an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen gewährt werden.

(3) Zuständig für die Gewährung von Erholungs- und Sonderurlaub ist die Einstellungsbehörde.

Einzelnorm