Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 4 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag
Stand: 30.07.2026
Patentanwälte mit Kanzleisitz im Land Brandenburg werden auf Antrag in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie den Antrag innerhalb eines Jahres nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.