Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/20?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder sonstiger Leistungsberechtigter darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/20?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an das Versorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 erforderlich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20 BbgRAVG →
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