Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz

BbgRAVG

§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/20#abs-1 (1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder sonstiger Leistungsberechtigter darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/20#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an das Versorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 erforderlich ist.

§ 19 § 20a