Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz
BbgRAVG§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/20#abs-1 (1) Personenbezogene Daten seiner Mitglieder oder sonstiger Leistungsberechtigter darf das Versorgungswerk ausschließlich zur Versorgung seiner Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRAVG/20#abs-2 (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg an das Versorgungswerk ist zulässig, soweit dies zur Versorgung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten gemäß § 2 Absatz 1 erforderlich ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 20 BbgRAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 22.02.2011 – 3 K 2928/05Zitiert von 2
- VG Potsdam, 25.01.2011 – 3 K 2948/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.