Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 67 Einschränkung der Verarbeitung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/67#abs-1 (1) Personenbezogene Daten in den in § 65 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/67#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist

zur Verfolgung von Straftaten,

für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,

zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder

zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/67#abs-3 (3) Die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 endet, wenn die untergebrachten Personen erneut aufgenommen werden oder die betroffenen Personen eingewilligt haben.

§ 66 § 68