Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz

BbgPsychKG

§ 65 Löschung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/65#abs-1 (1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens dreißig Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu löschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/65#abs-2 (2) In Fällen des § 67 Absatz 3 beginnt die Frist mit der erneuten Entlassung.

§ 64 § 66