Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
BbgPsychKG§ 65 Löschung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/65#abs-1 (1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens dreißig Jahre nach der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/65#abs-2 (2) In Fällen des § 67 Absatz 3 beginnt die Frist mit der erneuten Entlassung.