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# § 67 BbgPsychKG (Brandenburg) — Einschränkung der Verarbeitung

Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personenbezogene Daten in den in § 65 genannten Dateien sind nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung oder der Verlegung der untergebrachten Person in eine andere Einrichtung zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung einzuschränken.

(2) Die nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkten Daten dürfen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies unerlässlich ist

zur Verfolgung von Straftaten,

für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,

zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder

zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung.

(3) Die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 endet, wenn die untergebrachten Personen erneut aufgenommen werden oder die betroffenen Personen eingewilligt haben.

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Zitiervorschlag: § 67 BbgPsychKG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPsychKG/67

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