Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

BbgPolHV

§ 1 Heilfürsorgeberechtigte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Heilfürsorgeberechtigte sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe des § 114 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung haben, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zusteht.

→§ 2