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§ 1 BbgPolHV (Brandenburg) — Heilfürsorgeberechtigte

Brandenburgische Polizei-Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Heilfürsorgeberechtigte sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe des § 114 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung haben, solange ihnen Besoldung, Elternzeit oder Urlaub nach § 77 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes zusteht.