Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/7#abs-1 (1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/7#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/7#abs-3 (3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.