Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/6#abs-1 (1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/6#abs-2 (2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/6#abs-3 (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/6#abs-4 (4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.