Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/3?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/3?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/3?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BbgPolG →
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