Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizeigesetz
BbgPolG§ 16 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BVerfG, 10.12.2010 – 1 BvR 1402/06Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiGZitiert von 15
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 886/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 863/17Zitiert von 1
- AG Frankfurt (Oder), 20.12.2022 – 72 XIV 11/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2016 – OVG 1 N 8.16
- VG Frankfurt (Oder), 14.03.2012 – VG 6 K 396/09
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 31.01.2022 – 3 L 26/22
- VG Frankfurt (Oder), 25.11.2015 – VG 6 K 830/13
- VG Frankfurt (Oder), 07.12.2011 – 6 K 1433/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BbgPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/16#abs-1 (1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPolG/16#abs-2 (2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, einen bestimmten Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen und zeitlich auf längstens drei Monate und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Aufenthaltsverbot darf dem Betroffenen weder den berechtigten Zugang zur Wohnung verwehren noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betroffenen und anderer Personen verhindern. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.