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§ 11 BbgPStV (Brandenburg) — Untere Fachaufsichtsbehörden

Brandenburgische Personenstandsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den unteren Fachaufsichtsbehörden ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben lesender Zugriff auf die elektronischen Personenstandsregister zu gewähren.

(2) Werden Sammelakten elektronisch geführt, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für den Zugriff gilt § 5 Absatz 2 und 4 entsprechend.