(1) Den unteren Fachaufsichtsbehörden ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben lesender Zugriff auf die elektronischen Personenstandsregister zu gewähren.
(2) Werden Sammelakten elektronisch geführt, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für den Zugriff gilt § 5 Absatz 2 und 4 entsprechend.