# § 21 BbgPLV (Brandenburg) — Zulassung zu einer höheren Laufbahn

Brandenburgische Polizeilaufbahnverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die für eine höhere Laufbahn erforderliche Vorbildung besitzt, kann nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren zur höheren Laufbahn zugelassen werden.

(2) Wer zur höheren Laufbahn zugelassen wurde, verbleibt im bisherigen Amt, bis

im gehobenen Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind,

im höheren Polizeivollzugsdienst die in § 10 Absatz 4 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und

nach einer Erprobungszeit von sechs Monaten die Bewährung in der neuen Laufbahn festgestellt wurde.

§ 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend .

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 21 BbgPLV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPLV/21
