Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/9#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken gesetzlich vorgesehen und unerlässlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/9#abs-2 (2) Die an der Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien Beteiligten sind auf die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Daten hinzuweisen. Der Verantwortliche beschränkt den Zugriff auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien auf die Bediensteten, für deren Tätigkeiten die Verarbeitung dieser Daten unerlässlich ist.

Einzelnorm

§ 8 § 10