Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 10 Einwilligung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/10#abs-1 (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, insbesondere wenn dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist, hat der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/10#abs-2 (2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind deren Umstände, etwa die besondere Situation der Freiheitsentziehung oder der polizeilichen Vernehmung, zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/10#abs-3 (3) Soweit personenbezogene Daten besonderer Kategorien verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/10#abs-4 (4) Das Ersuchen um Einwilligung erfolgt in einer verständlichen, klaren und einfachen Sprache. Beinhaltet die schriftliche Erklärung der Einwilligung noch andere Sachverhalte, so muss sie von diesen klar zu unterscheiden sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/10#abs-5 (5) Die betroffene Person ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung über die Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Einzelnorm

§ 9 § 11