Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

BbgPJMDSG

§ 43 Schadensersatz

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/43#abs-1 (1) Hat ein Verantwortlicher einer Person durch eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften rechtswidrig war, einen Schaden zugefügt, ist er der Person zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/43#abs-2 (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/43#abs-3 (3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welcher von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haften sie als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/43#abs-4 (4) Ein Auftragsverarbeiter haftet gegenüber dem Verantwortlichen für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen Pflichten nach § 27 Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder gegen rechtmäßig erteilte Anweisungen des Verantwortlichen verstoßen hat, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/43#abs-5 (5) Bei einem Mitverschulden der betroffenen Person oder eines Dritten ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/43#abs-6 (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

§ 42 § 44