nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 38 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Zusammenarbeit zur einheitlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 82 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Übermittlung von Informationen der oder des Landesbeauftragten an die anderen Landesbeauftragten, die oder den Bundesbeauftragten und die Datenschutzbeauftragten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch im Wege der Amtshilfe, entsprechend.

Einzelnorm