Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz
BbgPJMDSG§ 31 Bestellung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/31#abs-1 (1) Der Verantwortliche bestellt eine Bedienstete oder einen Bediensteten aufgrund ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation, insbesondere ihres oder seines datenschutzrechtlichen Fachwissens sowie ihrer oder seiner Eignung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 33 zur oder zum behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/31#abs-2 (2) Die Bestellung kann unter Berücksichtigung von Organisationsstruktur und Größe für mehrere öffentliche Stellen gemeinsam erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/31#abs-3 (3) Der Verantwortliche teilt der oder dem Landesbeauftragten den Namen und die Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit.
Einzelnorm