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# § 31 BbgPJMDSG (Brandenburg) — Bestellung

Brandenburgisches Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verantwortliche bestellt eine Bedienstete oder einen Bediensteten aufgrund ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation, insbesondere ihres oder seines datenschutzrechtlichen Fachwissens sowie ihrer oder seiner Eignung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 33 zur oder zum behördlichen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Bestellung kann unter Berücksichtigung von Organisationsstruktur und Größe für mehrere öffentliche Stellen gemeinsam erfolgen.

(3) Der Verantwortliche teilt der oder dem Landesbeauftragten den Namen und die Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten mit.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 31 BbgPJMDSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgPJMDSG/31

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